Das Botschaftsverfahren ist für asylsuchende Frauen unerlässlich
Die vorgesehene Abschaffung des Botschaftsverfahrens im neuen Asylgesetz ist ein gravierender Einschnitt in den Schutz von verfolgten Frauen.
Vor allem für Frauen ist die Möglichkeit, in der Schweizer Botschaft ihres jeweiligen Heimatlandes ein Asylgesuch zu stellen, von grösster Wichtigkeit. Denn gerade Frauen haben sehr oft nicht die finanziellen Mittel und sozialen Möglichkeiten, um eine Flucht ins Ausland zu organisieren und durchzuführen. Ausserdem ist erwiesen, dass eine Flucht für Frauen mit extremen Risiken verbunden ist: Eine Studie des UNHCR von 2010 zeigte auf, dass bis zu 100% der Frauen, die über den Landweg aus Westafrika nach Nordafrika und Europa flüchten, massive Formen sexualisierter Gewalt erleben. Sie werden als Sexsklavinnen gehalten, ihr Körper wird als Zahlungsmittel missbraucht, sie werden in die Zwangsprostitution getrieben oder auch «einfach nur» vergewaltigt. Durch das Botschaftsverfahren hatten tatsächlich verfolgte Frauen wenigsten eine Möglichkeit, ihren Verfolgern zu entkommen, ohne sich den unbeschreiblichen Gefahren einer Flucht schutzlos aussetzen zu müssen. Sie konnten über die Botschaft auf sicherem Wege in die Schweiz gelangen und hier das Asylverfahren durchlaufen.
Bei Personen, die in Botschaften ein Asylgesuch stellen und nach einer ersten Prüfung ein Visum für die Schweiz erhalten, kann davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich Gründe zur Furcht vor Verfolgung im asylrechtlichen Sinne haben. Deshalb sollten sie auch die Möglichkeit erhalten, Sicherheit in einem anderen Land zu finden, ohne die Gefahren einer Flucht auf sich nehmen zu müssen. Denn genau dieser Schutzgedanke liegt ja der Flüchtlingskonvention zugrunde, und diese wurde von der Schweiz bereits vor über 50 Jahren ratifiziert. Das Botschaftsverfahren darf aus diesem Grund nicht abgeschafft werden!
Das Botschaftsverfahren ist für asylsuchende Frauen unerlässlich
Die vorgesehene Abschaffung des Botschaftsverfahrens im neuen Asylgesetz ist ein gravierender Einschnitt in den Schutz von verfolgten Frauen.
Vor allem für Frauen ist die Möglichkeit, in der Schweizer Botschaft ihres jeweiligen Heimatlandes ein Asylgesuch zu stellen, von grösster Wichtigkeit. Denn gerade Frauen haben sehr oft nicht die finanziellen Mittel und sozialen Möglichkeiten, um eine Flucht ins Ausland zu organisieren und durchzuführen. Ausserdem ist erwiesen, dass eine Flucht für Frauen mit extremen Risiken verbunden ist: Eine Studie des UNHCR von 2010 zeigte auf, dass bis zu 100% der Frauen, die über den Landweg aus Westafrika nach Nordafrika und Europa flüchten, massive Formen sexualisierter Gewalt erleben. Sie werden als Sexsklavinnen gehalten, ihr Körper wird als Zahlungsmittel missbraucht, sie werden in die Zwangsprostitution getrieben oder auch «einfach nur» vergewaltigt. Durch das Botschaftsverfahren hatten tatsächlich verfolgte Frauen wenigsten eine Möglichkeit, ihren Verfolgern zu entkommen, ohne sich den unbeschreiblichen Gefahren einer Flucht schutzlos aussetzen zu müssen. Sie konnten über die Botschaft auf sicherem Wege in die Schweiz gelangen und hier das Asylverfahren durchlaufen.
Bei Personen, die in Botschaften ein Asylgesuch stellen und nach einer ersten Prüfung ein Visum für die Schweiz erhalten, kann davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich Gründe zur Furcht vor Verfolgung im asylrechtlichen Sinne haben. Deshalb sollten sie auch die Möglichkeit erhalten, Sicherheit in einem anderen Land zu finden, ohne die Gefahren einer Flucht auf sich nehmen zu müssen. Denn genau dieser Schutzgedanke liegt ja der Flüchtlingskonvention zugrunde, und diese wurde von der Schweiz bereits vor über 50 Jahren ratifiziert. Das Botschaftsverfahren darf aus diesem Grund nicht abgeschafft werden!