5. Geschäftsleiterin
Die Geschäftsleiterin erhält für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung. Der Vorstand ist der Arbeitgeber der Geschäftsleiterin. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen der Geschäftsleiterin sind im entsprechenden Stellenbeschrieb festgehalten. Die Geschäftleiterin nimmt in der Regel mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
Die Geschäftsleiterin ist in der Art der Ausführung und in der zeitlichen Einteilung der Arbeit frei, sofern sie sich an den Auftrag hält. Sie ist berechtigt, für den Verein Geschäfte zu tätigen, die die ihr übertragenen Tätigkeiten mit sich bringen. Im Rahmen der ihr übertragenen Aufträge hat sie Zugriff auf das Vereinsvermögen.